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Die Satzung des SV Linsburg

Hier finden Sie die Satzung des SV Linsburg zum Online-Lesen.

 

Die Satzung wird in einem neuen Tab zum Blättern geöffnet: Die Satzung von 2015.

Sie können die Satzung in der aktuellen Fassung als PDF-Datei im Downloadbereich ansehen und herunterladen.

Hier ist die Satzung zum direkten lesen

Präambel

Getragen von dem Bewusstsein der Verantwortung für die Erhaltung und die Verbreitung des sportlichen Gedankens unter der Jugend und den am Sport interessierten Erwachsenen in Linsburg und Umgebung hat die Mitgliederversammlung des Sportvereins Linsburg e. V. am 20. Januar 1979 beschlossen, sich unter Wahrung des Gedankengutes in den bisher geltenden Satzungen von 1920 sowie in den Fassungen vom 18.07.1946 und vom 03.03.1969, eine dem Stile und den Vorstellungen der heutigen Zeit entsprechende Satzung als Grundlage für die Arbeit in dem Sportverein Linsburg e. V. zu geben.

Auf der Grundlage der o. g. Satzungsfassungen sowie unter Berücksichtigung der zurzeit geltenden rechtlichen Regelungen hat die Mitgliederversammlung des SV Linsburg e. V. die nachfolgende Satzung vom 24.01.2015 beschlossen.

§ 1 Name und Sitz

Der Sportverein Linsburg – im Folgenden kurz SVL genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Verein mit dem Sitz in Linsburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nienburg/Weser unter der Nr. 429 eingetragen und trägt in seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der SVL ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der SVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der SVL betreibt Leibesübungen auf breitester gemeinnütziger Grundlage. Er ist bemüht, Gelegenheit und Anleitung zu geregelten körperlichen Übungen als Mittel zur körperlichen Gesunderhaltung und Kräftigung zu geben und an der Entwicklung eines gesunden Kulturlebens mitzuwirken. Er fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten insbesondere:

a) eine intensive Breitenarbeit in den verschiedenen von seinen Mitgliedern gewünschten Sportarten
b) die Ausbreitung des Sports
c) den planmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb in den einzelnen Sparten
d) die Jugendpflege
e) gesellige Veranstaltungen und sinnvolle Freizeitgestaltung

§ 3 Unabhängigkeit

Der SVL ist politisch, soziologisch und konfessionell neutral und unabhängig.

§ 4 Mitgliedschaft in übergeordneten Organisationen

Der SVL ist Mitglied:

a) des Landessportbundes Niedersachsen e. V.
b) des Deutschen Turnerbundes und seinen Gliederungen

§ 5 Rechtsgrundlage

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des SVL werden durch diese Satzung, durch aufgrund dieser Satzung erlassene Ordnungen und durch die Satzungen der im § 4 genannten Organisationen geregelt.
2. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches finden ergänzend Anwendung.

§ 6 Gliederung

1. Zur Ausübung der im Verein betriebenen Sportarten gliedert sich der Verein in Sparten.
2. Die Sparten regeln ihre Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie wählen einen verantwortlichen Vertreter (Spartenleiter). Ihren Betrieb regeln sie durch Ordnungen, die sie sich selbst geben und die durch die Zustimmung des Vorstandes zu genehmigen sind.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im SVL können erwerben:
a) Personen ab dem 18. Lebensjahr als Mitglieder mit Stimmrecht
b) Personen unter 18 Jahren als Mitglieder ohne Stimmrecht
2. Bewerber haben eine Beitrittserklärung zu unterschreiben, in der sie die Bestimmungen dieser Satzung anerkennen. Bei noch nicht geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft gilt mindestens bis zum Jahresende.

§ 9 Versagen der Mitgliedschaft

Der Vorstand soll die Mitgliedschaft in den SVL insbesondere dann verweigern, wenn die Persönlichkeit des Bewerbers Anlass gibt, dass diese für die Gemeinschaft im Hinblick auf die in § 2 dieser Satzung dargelegten Ziele nicht tragbar ist.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

1. Mitglieder des SVL, die seit 1920 ununterbrochen im Verein sind oder sich um den SVL besonders verdient gemacht haben sowie die, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und gleichzeitig seit 25 Jahren ununterbrochen dem Verein angehören, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Beschlussfassung hierüber ist der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vorbehalten.
2. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von Beitragsleistungen freigestellt.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor dem Jahresende
b) durch Ausschluss aus dem SVL aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes gemäß § 12 dieser Satzung
c) durch Tod
2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem SVL bestehen (Ausnahme 1. Ziff. c).

§ 12 Ausschluss

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) wenn den in § 14 dieser Satzung aufgeführten Mitgliedschaftspflichten gröblich zuwidergehandelt wird und
b) wenn das Mitglied seinen, dem SVL gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit seinen Beitragszahlungen mindestens sechs Monate trotz schriftlicher Mahnung rückständig ist.
2. Vereinsangehörige sind unter Hinweis auf das Ausschlussverfahren zunächst zu verwarnen. Die Erziehungsberechtigten sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Ausschlussverfahren

1. Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag des jeweiligen Spartenleiters oder mindestens zweier Vorstandsmitglieder vom Vorstand gegen den Betroffenen eingeleitet. Der Betroffene ist von der Einleitung eines Ausschlussverfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit dem Spartenleiter nach Anhörung des Betroffenen.
2. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen, mit Gründen versehen, per Einschreiben zuzustellen.
3. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monates nach Zustellung ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Versammlung endgültig.

§ 14 Rechte und Pflichten

1.Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) die dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsstätten und Geräte gemäß der im § 2 genannten Zwecke zu benutzen
b) an allen Veranstaltungen und Wettkämpfen des SVL teilzunehmen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
2.Die stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und durch die Ausübung des Stimmrechtes an den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3.Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung, die Beschlüsse und Ordnungen des SVL sowie die der unter § 4 dieser Satzung genannten Organisationen zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen des SVL zu handeln
c) die von Jahreshauptversammlung beschlossenen Beiträge und Kosten zu entrichten<
d) bei allen Veranstaltungen nach Kräften mitzuarbeiten.

§ 15 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§16 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres sind die stimmberechtigten Mitglieder des SVL zur Jahreshauptversammlung einzuberufen.
2. Der Vorstand hat der Versammlung einen Jahresbericht zu erstatten.
3. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste beschließende Organ des SVL.
4. Die Versammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett einzuberufen.
5. Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung zu genehmigen.
6. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Sie erfolgt geheim, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dieser hat nach jeder Abstimmung die Annahme oder die Ablehnung des Antrages zu verkünden.
9. Das Abstimmungsergebnis kann nur sofort angefochten werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Dieser selbst ist berechtigt, binnen Wochenfrist die Aufhebung eines Beschlusses anzuregen, sofern dieser mit der Satzung nicht vereinbar ist.
10. Die von den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
11. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

§17 Vorstand

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des SVL. Er hat die Funktion eines gesetzlichen Vertreters. Ihm obliegt die Überwachung und Ausführung der einzelnen Beschlüsse.
2. Der Vorstand besteht aus:
     a) dem 1. Vorsitzenden
     b) dem 2. Vorsitzenden
     c) dem Schriftwart
     d) dem Kassenwart

3. Der 1. Vorsitzende oder der Schriftwart gemeinsam handelnd mit einem weiteren Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorstand bildet zusammen mit den Spartenleitern aller im SVL tätigen Sparten den erweiterten Vorstand.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
6. Bei grober Pflichtverletzung ist die Bestellung widerruflich. Eine erforderliche Zwischenregelung trifft der Vorstand in eigener Zuständigkeit.

§18 Der 1. Vorsitzende

Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein bei allen Anlässen. Er leitet alle Versammlungen und überwacht das Vereinsgeschehen.

§19 Der 2. Vorsitzende

Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden in Verhinderungsgründen in den vorbezeichneten Angelegenheiten.

§20 Der Schriftwart

Der Schriftwart hat den gesamten Schriftverkehr des SVL zu erledigen. Er führt auf jeder Versammlung Protokoll.

§21 Der Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte.

§22 Die Kassenprüfer

1. Die Kassenführung unterliegt der Kontrolle durch zwei Kassenprüfer. Diese sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
2. Sie bekleiden ihr Amt für zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§23 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

1.Eine Änderung dieser Satzung beschließt die Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Der SVL kann durch Beschluss in zwei binnen Monatsfrist aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist die jeweilige ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Linsburg zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde Linsburg zu verwenden ist.
4. Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 können nur gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung stehen.

§24 Vereinsvermögen

1. Überschüsse der Vereinskasse sowie alle vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des SVL. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§25 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§26 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 24. Januar 2015 verabschiedet und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Januar 1979 außer Kraft.

 

Linsburg, den 24. Januar 2015


____________
H. Pommerening
1. Vorsitzender

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H. Dettmer
2. Vorsitzender

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A. Brunschön
Schriftwartin

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K. Brunschön
Kassenwartin

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Diese Seite wurde aktualisiert am 31.05.2022
 
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